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NAMENSRECHT

Namensrecht umfasst sowohl die Vorschriften, die festlegen, welchen Namen eine Person zu führen berechtigt ist, als auch die Voraussetzungen nach Zivilrecht bzw. Öffentlichem Recht für eine Namensänderung.

Das Recht zur Führung eines Namens (natürliche und juristische Personen/ Gesellschaften) beinhaltet das Recht andere vom Gebrauch dieses Namens auszuschließen.

Das Namensrecht findet sich im Markenrecht und im Familienrecht.

Der Schutz seines bürgerlichen Namens als persönliches "Kennzeichen" ist dabei im § 43 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) geregelt.

Aus unternehmerischer Sicht normiert § 9 UWG den Firmennamen und den damit verbundenen Schutz vor Verwechslungen.

 

Darüber hinaus sind in Österreich auch ausländische Firmennamen nach Artikel 8 der Pariser Verbandsübereinkunft geschützt. Notwendige Voraussetzung für diesen Schutz ist es, dass das ausländische Unternehmen unter diesem Firmennamen auch in Österreich tatsächlich geschäftstätig ist.

§ 12 des Markenschutzgesetzes (MarkenSchG) regelt das Namensrecht wie folgt:

"Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten den Namen, die Firma oder die besondere Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzen."

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